01-Cobigolf

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Deutscher Cobigolfsport-Verband

Satzung
Präambel

Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.

§ 1 - Name

Der  von   Freunden  des  Cobigolfsports  am 18. März 1961 gegründete Verein trägt den Namen "Deutscher Cobigolfsport-Verband" e. V., im folgenden DCV genannt.


§ 2 - Sitz

Der Sitz des DCV ist Hamm (Westfalen) und er ist beim dortigen Amtsgericht unter der VR. Nr. 624 eingetragen.


§ 3 - Zweck und Aufgaben

1.

Der DCV ist eine Gemeinschaft von Vereinen, deren Mitglieder Golfsport auf stationären Bahnen betreiben.

2.

Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.

Zweck des DCV ist die Förderung des Sportes.

4.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung sportlicher Leistungen und Verbreitung des Cobigolfsportes, sowie sportliche Jugendpflege und Errichtung von Sportanlagen.

5.

Der DCV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.

Mittel des DCV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. Die Organe des Verbandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

7.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 - Mitgliedschaft

1.
Mitglieder des DCV sind Cobigolf-Vereine oder Bahnengolfvereine, welche sich mit der Aufnahme verpflichten, die Zwecke und Aufgaben des DCV mitzutragen.
2.
Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Verbandsversammlung möglich.
3.
Ehren- und  Einzelmitgliedschaft ohne Stimmrecht ist möglich.

§ 5 - Organe des DCV

Der DCV wird durch folgende ehrenamtlich tätige Organe verwaltet:

1.

Verbandsversammlung

2.

Geschäftsführender Vorstand

3.

Gesamtvorstand

4.

DCV-Jugend


§ 6 - Zusammensetzung der Organe

1.

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ. Sie setzt sich zusammen aus dem Gesamtvorstand und den Delegierten der Vereine.

2.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

3.

Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4.

Zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten den DCV gerichtlich und außergerichtlich.

5.

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, dem Ehrenpräsidenten, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Pressewart.

6.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben eine persönliche Stimme,   jeder Verein hat zwei Stimmen. Die Stimmen können nicht gebündelt werden. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

7.

Die Zusammensetzung der DCV-Jugend regelt die Jugendordnung, die ein Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 7 - Beschlussfassung des

Vorstandes

1.

Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit in einer Vorstandssitzung oder ohne diese durch schriftliche Abstimmung aller Vorstandsmitglieder.

2.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.


§ 8 - Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.

§ 9 - Verbandsversammlung

1.

Die Angelegenheiten des DCV werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu bereinigen sind, durch Beschlussfassung in einer Verbandsversammlung geregelt.

2.

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmberechtigten anwesend sind.

§ 10 - Einberufung der

1.

Die ordentliche Verbandsversammlung muss einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen werden.

Verbandsversammlung

2.

Die Einberufung hat 4 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

3.

Die normale Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll enthalten:

3.1

Bericht des Gesamtvorstandes

3.2

Entlastung des Vorstandes

3.3
Neuwahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer, wenn Neuwahlen satzungsgemäß vorgesehen sind

3.4

Anträge

3.4.1

Anträge zur Hauptversammlung müssen schriftlich und ausreichend begründet bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung eingereicht werden (Datum des Poststempels

bzw. Eingangsdatum der E-Mail).
Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Dringlichkeit zustimmen.

3.5

Verschiedenes


§ 11 - Beschlussfassung der

1.

Zu einer Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Verbandsversammlung

2.

Stimmenthaltungen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung.

3.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 12 - Protokollführung

Es ist über die Versammlungen Protokoll zu führen, welches neben dem Protokollführer auch von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 13 - Wahl der Kassenprüfer

Es sind 3 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, hiervon ist einer Ersatzprüfer.


§ 14 - Außerordentliche Verbandsversammlung

1.

Außerordentliche Verbandsversammlungen werden durch den Gesamtvorstand einberufen, wenn das Interesse des DCV es erfordert oder wenn mindestens 50% der Mitgliedsvereine des DCV die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

2.

Die Einberufung ist 4 Wochen vorher zu veranlassen.


§ 15 - Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit entschieden werden, wenn mindestens   50 % der Stimmberechtigten anwesend sind.


§ 16 - Beiträge

Die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder werden in der Verbandsversammlung festgelegt.


§ 17 - Austritt aus dem DCV

Der Austritt aus dem DCV kann nur zum Ende eines Kalenderjahres nach vorheriger vierteljährlicher schriftlicher Kündigung per Einschreiben erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.


§ 18 - Ausschluss aus dem DCV

Mitglieder, die gegen die Satzungen verstoßen, können aus dem DCV ausgeschlossen werden.


§ 19 - Streitigkeiten

Über Streitigkeiten oder Verfehlungen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Berufung an die Verbandsversammlung ist möglich.


§ 20 - Satzungsanpassungen

Die Mitgliedsvereine passen ihre Satzungen der Satzung des DCV dahingehend an, dass diese nicht den Zielen und Werten des DCV widersprechen.

§ 21 - Auflösung des Verbandes

1.

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens dazu einzuberufenden Versammlung geschehen.

2.

Die Einberufung ist 4 Wochen vorher zu veranlassen.

3.

Einziger Tagesordnungspunkt ist die Auflösung des Verbandes.

4.

Die Auflösung des DCV kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des DCV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DCV an den Deutschen Olympischen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 - Inkrafttreten

Diese durch die ordentliche Jahreshauptversammlung des DCV am 12.03.2015 verabschiedete Satzung ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung.


Hamm, den 12.03.2015


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